BGH lotet bei Schönheitsreparaturen Kompromisslösung aus


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KARLSRUHE (dpa-AFX) - Mieter und Vermieter sollen sich nach den Vorstellungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in bestimmten Fällen die Kosten für notwendige Renovierungsarbeiten teilen. Diese Kompromisslösung zeichnete sich am Mittwoch in einer Verhandlung der obersten Zivilrichter in Karlsruhe ab. Sein Urteil will der Senat in der nächsten Woche, am 8. Juli, verkünden. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)

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Um die sogenannten Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen gibt es oft Streit. Am BGH geht es um Fälle, in denen der Mietvertrag eigentlich die Mieter zur Übernahme der Renovierungen verpflichtet. Solche Klauseln sind nach einem Grundsatz-Urteil von 2015 allerdings unwirksam, wenn die Mieter die Wohnung unrenoviert bezogen haben. Bisher ist ungeklärt, was daraus folgt: Muss der Vermieter einspringen? Oder wird eben gar nicht renoviert?

Zumindest bei langjährigen Mietverhältnissen und deutlichem Renovierungsbedarf schwebt den Richtern eine Zwischenlösung vor: Der Mieter könnte den Vermieter zum Renovieren auffordern, müsste sich aber an den Kosten beteiligen. Verhandelt wurden zwei Berliner Fälle./sem/DP/stw

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