Genussscheine

Bei Genussscheinen handelt es sich um nicht geregelte Wertpapiere, welches ein Genussrecht verbriefen. Ausgegeben werden die Genussscheine von Aktiengesellschaften. In Deutschland ist für die Ausgabe von Genussscheinen durch Aktiengesellschaften mindestens eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich. Zudem steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Dabei können Genussscheine - je nach Gestalt der verbrieften Rechte - sowohl einer Aktie als auch einer Anleihe ähneln. Genussscheine gewähren, wie eine Anleihe auch, in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages am Laufzeitende und einen jährlichen, jedoch nicht garantierten, Zinsanspruch. Hier hängt die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung - wie bei einer Aktien-Dividende - von der Gewinnentwicklung des jeweiligen Unternehmens ab. Genussscheine verbriefen dabei Vermögensrechte, keine Stimmrechte, und somit vielmehr einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn eines Unternehmens. Genussscheine gibt es sowohl als Inhaber- als auch als Namensaktien. Die Laufzeit ist begrenzt. Genussscheine können börsentäglich vor Ablauf der Frist veräußert werden. Im Falle einer Insolvenz des Emittenten werden Genussscheine indes nachrangig behandelt, was bedeutet, dass sämtliche entstandenen Verbindlichkeiten erst nach den Forderungen anderer Gläubiger berücksichtigt werden.

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