Regierung will bei Corona-Hilfen offenbar auch Dividendenpolitik regeln


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BERLIN (Dow Jones)--Die Bundesregierung will bei den Corona-Hilfen für krisengeschüttelte Unternehmen möglicherweise auch die Regeln für Dividendenzahlungen überprüfen. Derzeit werde "mit Hochdruck" an der Umsetzung des Gesetzes für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) gearbeitet, teilte Katja Novak, Sprecherin im Bundesfinanzministerium mit. Auch eine Vorschrift "für die Frage der Dividendenzahlung" sei darin enthalten. Details zur Umsetzung könne das Ministerium "im Augenblick" aber nicht nennen, so Novak.

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Im Zuge der Corona-Krise haben bereits zahlreiche Unternehmen ihre Ausschüttungen kassiert oder deutlich reduziert. Die gesamten Dividendenzahlungen im DAX, MDAX und SDAX sinken in diesem Jahr um 14 Prozent auf 44 Milliarden Euro, schätzt die Dividendenstudie der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und der Essener FOM Hochschule. Versicherer, Versorger sowie Firmen im Technologie- und Gesundheitssektor wollen überwiegend trotzdem an ihren Dividenden festhalten. Daran gibt es auch Kritik.

Keine Staatshilfen für Dividenden

Während die Europäische Zentralbank (EZB) Banken im Euroraum angehalten hat, wegen der unsicheren Marktlage keine Dividenden auszuzahlen, gibt es eine solche Anweisung oder Empfehlung von der Bundesregierung für deutsche Unternehmen bislang nicht. Mündlich hieß es vom Sprecher des Wirtschaftsministeriums, Korbinian Wagner, am Montag nur, es sei nicht das Ziel des WSF-Gesetzes, "dass man einem Unternehmen Hilfen gibt und sie diese Hilfen dann als Gewinn ausschütten". Unklar ist, ob auch verhindert werden soll, dass Unternehmen erst Gewinne ausschütten und später Hilfen beantragen.

Fraglich ist hier Paragraph 25 Absatz 3 des Gesetzes. Darin heißt es, das Finanzministerium könne im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsressort "durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf", nähere Bestimmungen zur Ausschüttung von Dividenden erlassen. Entsprechende Anforderungen "werden auf der Grundlage dieses Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt".

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Das Gesetz hat zumindest Vorkehrungen getroffen für den Fall, sollte sich die Regierung an Unternehmen beteiligen. Mit diesem Instrument könne man eine mittelbare Dividendenbeschränkung erreichen, "da die Verzinsung/Gewinnbeteiligung der stillen Einlage vom ausschüttungsfähigen Gewinn abgezogen wird", heißt es in dem Gesetz.

Kontakt zur Autorin: petra.sorge@wsj.com

DJG/pso/kla

(END) Dow Jones Newswires

April 02, 2020 11:35 ET (15:35 GMT)

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