Arcandor-Aufsichtsräte zu 53,6 Mio Euro Schadenersatz verurteilt


HAMM (dpa-AFX) - Das Oberlandesgericht Hamm hat sechs frühere Aufsichtsräte des 2009 insolvent gegangenen Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor zu insgesamt 53,6 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt. Sie sollen 2006 Schadenersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, wie das OLG Hamm am Mittwoch mitteilte. Zwei der sechs hafteten für die Gesamthöhe des vom Gericht festgestellten Schadens, die anderen vier für 100 000 Euro, sagte ein Sprecher. Das Urteil in dem Berufungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig.

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In dem langwierigen Verfahren ging es um den Verkauf und die anschließende Rückanmietung von fünf Warenhäusern. Der Insolvenzverwalter ging nach früheren Angaben davon aus, dass die Häuser deutlich unter dem Marktwert an einen Fonds verkauft und zu überhöhten Konditionen wieder zurückgemietet wurden. Der Insolvenzverwalter hatte 2010 fünf Ex-Vorstände und sechs Ex-Aufsichtsräte von Arcandor auf Zahlung von 175 Millionen Euro Schadenersatz verklagt, darunter auch den früheren Arcandor-Vorstandschef Thomas Middelhoff. Sie sollen mögliche Schadenersatzansprüche aus dem für das Unternehmen nachteiligen Geschäft nicht geltend gemacht haben.

Das Landgericht Essen hatte in erster Instanz 2012 in Bezug auf eines der fünf Warenhäuser die Klage gegen vier Vorstandsmitglieder als gerechtfertigt angesehen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Insolvenzverwalter, die verurteilten Beklagten und eine Versicherung hatten daraufhin Berufung eingelegt.

Die Überwachung der Vorstandsmitglieder habe zur Pflicht der Aufsichtsratsmitglieder gehört, urteilte jetzt das OLG. Diese Pflicht hätten sie im Hinblick auf die geschlossenen Verträge verletzt. "Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist dadurch ein Schaden in Höhe von 53 625 150,18 Euro entstanden."

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Die gegen die Vorstandsmitglieder gerichteten Ansprüche hält der Senat hingegen für unbegründet. Pflichtverletzungen seien bei ihnen nicht festzustellen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

/tob/DP/stw

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