BMF: Mitteilungspflicht für Steuergestaltung zum 1. Juli eingeführt


Von Andrea Thomas

BERLIN (Dow Jones)--Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die EU-weit vereinbarte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wie geplant um 1. Juli umgesetzt, teilte eine Ministeriumssprecherin am Freitag mit. Damit sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, grenzüberschreitende Steuertricks, die sie für Klienten entwickeln, den staatlichen Behörden zu melden. Zuvor hatte die Süddeutsche Zeitung darüber berichtet.

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Mit der Entscheidung, die Mitteilungspflicht zum 1. Juli einzuführen, hat das Ministerium Forderungen aus der FDP ignoriert, die Anzeigepflicht und den damit verbundene bürokratischen Aufwand wegen der Corona-Krise zu verschieben.

Eine Ministeriumssprecher sagte, Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) halte die frühzeitige Unterbindung von Steuervermeidungsmodelle für "ein so wichtiges Anliegen", dass er sich gegen eine von der EU vorgesehene Möglichkeit der Verschiebung der Gesetzesanwendung entschieden habe.

"Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von missbräuchlichen oder unerwünschten Gestaltungen", erklärte das Ministerium. "Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, Verwaltung und Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, gegenwärtige und künftige Steuervermeidungsmodelle frühzeitig zu identifizieren und gegebenenfalls bestehende Regelungslücken zu beseitigen."

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Ein Schreiben des Ministerium zur "Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" wurde am Donnerstag ins Internet gestellt. Hier stellt das Ministerium klar, dass es bei der Meldepflicht nicht darauf ankomme, "ob der Nutzer die grenzüberschreitende Steuergestaltung tatsächlich umsetzt". Eine Beratung alleine reiche aus.

Bei dem Schreiben handelt es sich um einen Entwurf vom 14. Juli, der nun Anwendung finden soll. Beratungen zwischen Bund und Ländern seien derzeit noch nicht abgeschlossen, so die Ministeriumssprecherin. Allerdings werde das Bundeszentralamt für Steuern im Hinblick auf die Auslegung Regelungen entsprechend dem gegenwärtigen Stand des Entwurfs des Ministeriumsschreibens verfahren.

Eine Mitteilungspflicht über Beratungen von grenzüberschreitenden Steuersparmodellen bestehen bei folgenden Steuerarten: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Luftverkehrsteuer und nicht-harmonisierte Verbrauchsteuern wie etwa die Kaffeesteuer.

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Ausgenommen von der Meldepflicht sind die Nutzung von Freigrenzen und von Freibeträgen, der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen, Forschungszulagen oder die Wohnsitzverlegung zur Inanspruchnahme oder Vermeidung der Grenzgängerregelung.

Kontakt zur Autorin: andrea.thomas@wsj.com

DJG/aat/apo

(END) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 05:18 ET (09:18 GMT)

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