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Verbotene Frucht oder cleverer Steuertrick? Das nüchterne Fazit zum US-ETF-Kauf


Verbotene Frucht oder cleverer Steuertrick? Das nüchterne Fazit zum US-ETF-Kauf

US-ETFs gelten unter deutschen Privatanlegern als verbotene Frucht. Wer den Umweg zum Kauf findet, stößt am Ende der Rechnung jedoch nicht auf den erhofften Renditevorteil.

• US-domizilierte ETFs sind für deutsche Privatanleger über deutsche Broker nicht regulär kaufbar
• Hintergrund ist die PRIIPs-Verordnung der EU mit Pflicht zum Basisinformationsblatt
• US-Anbieter erstellen für ihre ETFs in der Regel kein PRIIPs-Basisinformationsblatt

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Warum US-ETFs in Deutschland nicht regulär erhältlich sind

Wer in Deutschland einen US-ETF kaufen will, stößt im Depot seiner Bank meist auf eine Fehlermeldung. Hintergrund ist nicht ein steuerliches, sondern ein aufsichtsrechtliches Hindernis. Wie aus der BaFin-Aufsichtsmitteilung zum PRIIPs-Basisinformationsblatt vom 4. August 2022 hervorgeht, muss seit dem 1. Januar 2023 für Investmentvermögen, die an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben werden, ein Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-Verordnung (EU Nr. 1286/2014) erstellt werden. Für US-domizilierte ETFs, also Fonds mit US-ISIN, existieren diese Basisinformationsblätter regelmäßig nicht, weil die US-Anbieter den europäischen Privatkundenmarkt nicht aktiv bedienen. Deutsche Broker dürfen den Kauf solcher ETFs durch Privatanleger daher nicht ausführen.

Zwei Wege bleiben Privatanlegern offen. Erstens: die Einstufung als professioneller Kunde nach der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II. Dafür müssen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sein, nämlich Finanzinstrumente-Transaktionen in beträchtlichem Umfang, ein Finanzportfolio von mehr als 500.000 Euro oder einschlägige berufliche Erfahrung im Finanzsektor. Zweitens: ein Konto bei einem Broker außerhalb des EU-Rechtsraums, bei dem die PRIIPs-Pflicht nicht greift. Beide Wege haben steuerliche Konsequenzen, auf die es im Folgenden ankommt.

Wie US-ETFs steuerlich behandelt werden

Steuerlich gilt der US-ETF in Deutschland zunächst wie jeder andere Investmentfonds. Wie § 20 Investmentsteuergesetz festlegt, sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei, die sogenannte Aktienteilfreistellung. Voraussetzung: Der Fonds muss laut seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen halten, in der Regel börsennotierte Aktien. Bei einem US-ETF auf den S&P 500 ist diese Voraussetzung wirtschaftlich erfüllt, formell aber nicht ohne Weiteres nachweisbar.

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An dieser Stelle setzt der praktische Stolperstein an. Inländische Depotbanken berücksichtigen die Teilfreistellung automatisch, weil sie für jeden gelisteten Fonds die Klassifikation vom WM Datenservice beziehen, dem zentralen Wertpapier-Stammdatenanbieter für den deutschen Finanzmarkt. Für US-ETFs fehlt dieser Eintrag regelmäßig, weil die US-Emittenten keinen Anlass haben, ihre Produkte für den deutschen Markt klassifizieren zu lassen.

Welcher Weg gewählt wird, entscheidet über das Verfahren. Läuft der Kauf über einen Broker außerhalb des EU-Rechtsraums, wird in Deutschland keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Sämtliche Erträge - Ausschüttungen wie Vorabpauschale - sind dann über die Anlage KAP-INV der Einkommensteuererklärung zu erklären, dem Formular für Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug. Die Beträge werden dort vor Teilfreistellung eingetragen; das Finanzamt berechnet die 30-prozentige Aktienteilfreistellung anhand der angegebenen Fondsart maschinell. Hält der Anleger den US-ETF dagegen als professioneller Kunde über eine deutsche Depotbank, für die keine Klassifikation vom WM Datenservice vorliegt, behält die Bank zunächst die volle Abgeltungsteuer ohne Teilfreistellung ein; die Korrektur erfolgt dann im Rahmen der Veranlagung über die Anlage KAP. In beiden Fällen greift § 20 Absatz 4 InvStG: Weist der Anleger nach, dass der Fonds die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, wird die Teilfreistellung auf seinen Antrag in der Veranlagung angewendet.

Die maßgebliche Verwaltungsauffassung zum Investmentsteuergesetz wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom 24. November 2025 aktualisiert, das das seit 2019 bestehende Anwendungsschreiben an zwischenzeitliche Gesetzesänderungen anpasst.

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Was am Ende übrig bleibt

Die Konsequenz für deutsche Privatanleger ist ein spürbarer Mehraufwand. Selbst wer den Weg über einen US-Broker oder die professionelle Einstufung findet, muss zunächst im jeweiligen Steuerjahr Geld an das Finanzamt abführen, das er später per Steuererklärung zurückholen muss. Wer den Nachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG nicht erbringt, verliert die 30-prozentige Teilfreistellung dauerhaft. Hinzu kommt die jährliche Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG, eine fiktive Mindestbesteuerung der Wertsteigerung bei thesaurierenden Fonds, deren Basiszins das Bundesfinanzministerium jedes Jahr bekanntgibt. Auch sie ist beim US-ETF in Eigenregie zu erklären.

Der vermeintliche Rendite-Turbo entpuppt sich damit oft als deutlicher Mehraufwand. Die laufenden Kosten US-domizilierter ETFs sind zwar im Schnitt etwas niedriger als bei UCITS-Pendants, der Vorteil wird jedoch in vielen Fällen durch Wechselkursrisiko, Brokerage-Gebühren, US-Quellensteuer und vor allem den steuerlichen Mehraufwand aufgezehrt. Eine rechtliche Grauzone existiert dabei nicht. Die PRIIPs-Verordnung erlaubt deutschen Brokern den Verkauf nicht, ein Direktkauf über eine deutsche Depotbank bleibt damit für klassische Privatanleger ausgeschlossen. Ein Kauf über einen Broker mit Sitz außerhalb des EU-Rechtsraums kann grundsätzlich möglich sein; ob der Broker deutsche Privatanleger bedienen darf und welche regulatorischen Vorgaben dabei gelten, hängt jedoch vom konkreten Anbieter und der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung ab. Der Reiz der US-Variante liegt für manche Anleger in den oft niedrigeren laufenden Kosten, der deutlich größeren Produktauswahl und der höheren Handelsliquidität an den US-Börsen. Diese Vorteile wiegen den steuerlichen Mehraufwand jedoch nur in Ausnahmefällen auf. Für die überwiegende Mehrheit deutscher Privatanleger ist die UCITS-Variante mit funktionierender WM-Datenservice-Klassifikation und automatischer Teilfreistellung am Ende die ehrlichere Antwort auf die Frage nach Rendite nach Steuern.

Dominik Maier, Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Superstar / Shutterstock, rafastockbr / Shutterstock

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