Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoB

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoB - Definition

Normen der Buchführung und der Jahresabschlusserstellung. Sie stellen einen "unbestimmten Rechtsbegriff" dar, da der Gesetzgeber weder den Begriff noch den Inhalt im Einzelnen festgelegt hat. Im Hinblick auf die Rechtsnatur der GoB kann in kodifizierte GoB, die im Gesetz festgeschrieben sind, z. B. das Vorsichtsprinzip gem. § 252 I 4 HGB, und nicht kodifizierte GoB unterschieden werden. Soweit diese nicht kodifizierten GoB den Charakter von Gewohnheitsrecht haben, weisen sie die gleiche Rechtsnormqualität wie die kodifizierten GoB auf. Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht ist, dass in der betrieblichen Praxis dauerhaft und stetig entsprechend verfahren wird und ein manifestierter Rechtsgeltungswille, i. d. R. durch Gerichtsentscheidungen, vorliegt. GoB ohne Rechtsnormqualität stellen hingegen der Handelsbrauch und die Verkehrsanschauung der Sachverständigen dar. Ihnen fehlt vor allem der manifestierte Rechtsgeltungswille.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung können unterteilt werden in:

(1) Grundsätze ordnungsmäßiger Dokumentation (GoD)

(2) Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)

(3) Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)

Inhaltliche Unterschiede zwischen dem deutschen Recht und den IFRS US-GAAP ergeben sich weniger bei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Dokumentation und Inventur als vielmehr bei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, die maßgeblich dafür sind, welche Vermögensgegenstände und Schulden mit welchen Wertansätzen bilanziert werden.

Im Hinblick auf die Rechtsnatur der GoB bestehen insoweit Unterschiede, als nach IFRS und US-GAAP sog. "Private Standard Setter", d. h. private Institutionen, wie das Financial Accounting Standards Board (FASB) in den USA oder das International Accounting Standards Board (IASB), wesentlich für die Inhalte der Rechnungslegungsvorschriften zuständig sind. Dagegen stellen die deutschen GoB grundsätzlich kodifiziertes Recht dar, wenngleich zu ihrer Interpretation auch Verlautbarungen privater Vereinigungen (wie z. B. dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) oder dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)) herangezogen werden.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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