Bundesrat beschließt Fondsstandortgesetz
Von Andreas Kissler
BERLIN (Dow Jones)--Der Bundesrat hat das Fondsstandortgesetz beschlossen, das Verbesserungen bei der Digitalisierung der Fondsaufsicht und der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Startups vorsieht. Ende April hatte der Bundestag den Regelungen bereits zugestimmt, die Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) erarbeitet hatte. Die Besteuerung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll demnach erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen, spätestens nach zwölf Jahren. Bis zu einem Wert von jährlich 1.440 Euro sollen Unternehmensbeteiligungen sogar gänzlich steuerfrei übertragen werden können.
Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds auszudehnen. Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben. Insbesondere für Beschäftigte von Start-up-Unternehmen wird in das Einkommensteuergesetz konkret eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden.
Die Wirtschaft und Experten haben allerdings bereits Nachbesserungen angemahnt, und auch aus der Opposition ist scharfe Kritik an den Plänen gekommen. Besonders der Bundesverband Deutsche Startups ging hart mit den neuen Regelungen ins Gericht und sprach bereits von einem "schön lackierten Placebo". Das Thema Mitarbeiterbeteiligungen müsse deshalb in der nächsten Legislatur noch einmal neu angegangen werden, hat der Verband gefordert. Die Union hat sich dafür bereits offen gezeigt.
Gebilligt wurde vom Bundesrat auch ein Gesetzentwurf zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern. Die Länderkammer verzichtete darauf, zu dem Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit dem Gesetz sollen europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in deutsches Recht umgesetzt. Ziel soll insbesondere die Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung solcher Dienstleistungen unter Einhaltung eines ausreichenden Maßes an Anlegerschutz sein. Entsprechende Dienstleistungen sollen nur mit einer Zulassung dafür angeboten werden können.
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May 28, 2021 04:49 ET (08:49 GMT)