Unterhalt steuerlich absetzen: So spart man bei Zahlungen an Angehörige und Ex-Partner

Unterhaltszahlungen an Angehörige oder ehemalige Partner sind oft Ausdruck von Fürsorge und familiärer Verpflichtung. Doch über die rein private Unterstützung hinaus bietet das deutsche Steuerrecht verschiedene Ansätze, diese Aufwendungen geltend zu machen.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen
Unterhaltsleistungen lassen sich grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, sofern die unterstützte Person als bedürftig gilt und keine Möglichkeit hat, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Begünstigt sind insbesondere Eltern, Kinder oder Ehegatten. Für Kinder besteht allerdings eine wichtige Einschränkung: Solange ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, ist ein Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. In solchen Fällen kann laut Familienportal höchstens ein Ausbildungsfreibetrag für volljährige, auswärtig untergebrachte Kinder geprüft werden. Der Gesetzgeber orientiert sich beim maximal abziehbaren Unterhaltshöchstbetrag am steuerlichen Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird.
Strenge Nachweispflichten und finanzielle Voraussetzungen
Damit das Finanzamt die Zahlungen anerkennt, müssen seit dem Steuerjahr 2025 lückenlose Nachweise erbracht werden, wobei laut Berliner Morgenpost ausschließlich Banküberweisungen auf das Konto der unterstützten Person zulässig sind. Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Eine weitere Hürde stellt die sogenannte Opfergrenze dar, die sicherstellt, dass der Unterhaltszahler nach Abzug der Beträge noch über ausreichend Mittel für den eigenen Lebensbedarf verfügt. Wie Lohnsteuer-kompakt.de erläutert, mindern eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers den abziehbaren Höchstbetrag, sofern sie einen jährlichen Anrechnungsfreibetrag überschreiten. Zudem darf die unterstützte Person nur über ein geringes Vermögen verfügen, wobei ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück als Schonvermögen gilt. Der Bundesfinanzhof bestätigte hierzu, dass eine Vorauszahlung für den Folgemonat nicht in die Vermögensberechnung einfließt (VI R 21/21).
Das Modell des Realsplittings nach Trennung oder Scheidung
Für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Partner existiert mit dem Realsplitting eine steuerlich oft attraktivere Alternative zum Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hierbei werden die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben behandelt, was laut Kanzlei Ratzke Hill zu einer deutlichen Verringerung der Steuerlast führen kann, wenn eine hohe Einkommensdifferenz zwischen den Partnern besteht. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung des Empfängers, da dieser die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern muss. Der Unterhaltspflichtige ist im Gegenzug verpflichtet, alle wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die dem Ex-Partner durch die Versteuerung oder den Verlust von Sozialleistungen entstehen. Deubner-Recht weist darauf hin, dass der Splittingvorteil bei einer Wiederheirat in der neuen Ehe verbleibt.
Optimierung durch Versicherungsbeiträge und Zeitpunkte
Zusätzlich zu den reinen Unterhaltsbeträgen können Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers den absetzbaren Höchstbetrag erhöhen. Dies gilt sowohl für das Realsplitting als auch für außergewöhnliche Belastungen. Bei der zeitlichen Planung ist Vorsicht geboten, da rückwirkende Zahlungen steuerlich nicht möglich sind; ein im August überwiesener Betrag kann laut Lohnsteuer-kompakt.de nur für diesen oder folgende Monate gewertet werden. Eine Einmalzahlung zu Beginn des Kalenderjahres kann hingegen den vollen Jahreshöchstbetrag sichern, sofern die Bedürftigkeit durchgehend besteht. Da die Wahl zwischen den Abzugsmodellen für das gesamte Jahr bindend ist, sollten Betroffene vorab genau prüfen, welche Variante unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs die höhere Ersparnis liefert.
Jonas Vogt, Redaktion finanzen.net
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