Schenkung statt Vererben - Nießbrauchrechner nutzen und Steuergeld bei früher Schenkung sparen - so geht's
Wer sein Vermögen frühzeitig weitergibt, kann mit der richtigen Strategie viel Steuergeld sparen. Besonders effektiv: die Kombination aus Schenkung und Nießbrauch. Damit lässt sich der steuerpflichtige Wert deutlich senken - oft unterhalb der Freibeträge. Wie das funktioniert, worauf es rechtlich ankommt und wie ein Nießbrauchrechner hilft, zeigt dieser Überblick.
Schenkung statt Erbe: Was das Steuerrecht vorsieht
Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergibt, muss mit einer Schenkungssteuer rechnen - steuerlich wird dieser Vorgang dem Erbfall gleichgestellt (§ 7 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerpflicht trifft dabei ausschließlich den Beschenkten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 ErbStG). Ein entscheidender Vorteil: Die Freibeträge - z. B. 400.000 Euro für Kinder oder 500.000 Euro für Ehepartner - können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden (§ 16 ErbStG). Daher ist es ratsam frühzeitig und in Etappen zu schenken.
Nießbrauch: Steuervorteil durch Nutzungsrechte
Beim Nießbrauch bleibt das Nutzungsrecht - etwa das Wohnen oder Vermieten einer Immobilie - beim Schenker, während das Eigentum bereits auf den Beschenkten übergeht (§ 1030 BGB). Diese Konstruktion hat einen entscheidenden steuerlichen Vorteil: Der Wert des Nießbrauchs wird bei der Berechnung der Schenkungssteuer vom übertragenen Vermögenswert abgezogen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
So reduziert sich die steuerpflichtige Summe erheblich. Wird zum Beispiel eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro mit lebenslangem Nießbrauch übergeben und hat dieser einen Kapitalwert von 200.000 Euro, ist nur der verbleibende Rest - also 400.000 Euro - steuerlich relevant. In vielen Fällen reicht der persönliche Freibetrag dann aus, um die Übertragung komplett steuerfrei zu gestalten. Das macht den Nießbrauch zu einem zentralen Baustein einer steueroptimierten Vermögensübertragung.
So wird der Wert des Nießbrauchs berechnet
Um den steuerlichen Vorteil des Nießbrauchs zu bestimmen, berechnet das Finanzamt den sogenannten Kapitalwert - also den Gesamtwert des Nutzungsrechts über die voraussichtliche Lebensdauer des Berechtigten (§ 14 BewG).
Die Grundlage dafür ist der Jahreswert, der sich etwa aus 12 × Monatsmiete ergibt (§ 15 BewG). Alternativ wird bei hohen Werten der Verkehrswert der Immobilie durch 18,6 geteilt (§ 16 BewG). Anschließend wird dieser Jahreswert mit einem Vervielfältiger aus Anlage 9a multipliziert. Dieser basiert auf Alter und Geschlecht und richtet sich nach den offiziellen Sterbetafeln.
Nießbrauchrechner nutzen - einfach und steuerlich klug
Wer den steuerlichen Effekt eines Nießbrauchs vorab berechnen will, kann auf digitale Hilfsmittel zurückgreifen. Der Nießbrauchrechner des Deutschen Instituts für Altersvorsorge liefert schnell eine verlässliche Einschätzung des Kapitalwerts - ganz ohne komplizierte Rechenwege. Benötigt werden nur wenige Angaben wie Alter, Geschlecht, das verwandtschaftliche Verhältnis und der Vermögenswert. Das Tool berechnet daraus den steuerlich relevanten Nießbrauchwert.
So lässt sich bereits im Vorfeld prüfen, ob durch den Nießbrauch der Wert der Schenkung unter den Freibetrag sinkt - und damit eine steuerfreie Übertragung möglich wird.
Redaktion finanzen.net
Bildquellen: Andrey_Popov / shutterstock.com
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