Kein Anspruch auf Extra-Leistungen bei Tarifwechsel in der PKV


KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine private Krankenversicherung darf bei einem Tarifwechsel Extra-Leistungen ausschließen oder einen Risikozuschlag verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Damit scheiterte eine Frau, die nach 13 Jahren im selben Tarif ohne Einschränkungen in einen besseren wechseln wollte, der etwa auch Sehhilfen oder Zahnersatz einschloss.

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Die Versicherung wollte den Wechsel nur akzeptieren, wenn die Frau auf die zusätzlichen Leistungen verzichtet oder einen Risikozuschlag von gut 130 Euro zahlt. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist das ihr gutes Recht. Die Frau habe zwar Anspruch darauf, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichem Versicherungsschutz zu wechseln - hier darf auch nicht noch einmal ein Gesundheitscheck verlangt werden.

Das solle den Versicherten aber in erster Linie vor überhöhten Beiträgen schützen. Enthält der neue Tarif Extra-Leistungen, ist das laut Urteil allerdings so, als ob die Frau eine Zusatzversicherung abschließen möchte. Leistungen dürfen dann auch ausgeschlossen werden - selbst wenn gar kein höheres Risiko vorliegt. (Az. IV ZR 393/15)/sem/DP/stb

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