Aldi Süd unterliegt im Streit um Preisrabatte erneut


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DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Der Discounter Aldi Süd hat im Streit um Preisangaben in seiner Werbung erneut verloren. Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellten klar, dass Händler bei Ermäßigungen stets den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage deutlich sichtbar nennen müssen. Allein die Angabe einer "unverbindlichen Preisempfehlung" (UVP), wie Aldi Süd dies praktiziert hat, ist für Kunden demnach irreführend und reicht nicht aus.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aldi Süd war im April in erster Instanz bereits vor dem Landgericht Düsseldorf gescheitert und daraufhin in Berufung gegangen. Diese wurde vom 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen, eine Revision jedoch zugelassen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Wir sind froh, dass das Gericht dieser Preistrickserei nun einen Riegel vorgeschoben hat", sagte Juristin Gabriele Bernhardt. Immer mehr Anbieter hätten in letzter Zeit auch für Lebensmittel mit Preisreduzierungen gegenüber einer UVP geworben und so versucht, die klare gesetzliche Regelung zu umgehen.

Werbung für Energy-Drink

Aldi Süd hatte in einem Prospekt unter anderem einen Energy-Drink für 99 Cent beworben. Die Reduzierung von 23 Prozent bezog sich dabei auf eine UVP von 1,29 Euro, die in der Anzeige ausgewiesen und durchgestrichen war. Die Verbraucherschützer sehen darin eine Irreführung. Es sei unklar, ob Aldi Süd die UVP zuvor überhaupt verlangt habe. Kunden könnten deshalb womöglich gar nicht so viel sparen.

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Der Discounter erklärte auf Nachfrage: "Aldi Süd respektiert die Entscheidung des OLG Düsseldorf und begrüßt die Zulassung der Revision." Man werde die schriftlichen Entscheidungsgründe auswerten und anschließend über weitere Schritte entscheiden. Aldi Süd kann nun die Revision beantragen, dann müsste sich der Bundesgerichtshof mit dem Streit befassen. Die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter könnte für den Handel wegweisend sein.

Mehrere Klagen wegen UVP-Vergleichen

Bereits im März hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit einer Klage wegen UVP-Vergleichen gegen Lidl Erfolg. Weitere Verfahren zum gleichen Thema laufen derzeit noch gegen Amazon, Penny, Mediamarkt-Saturn und Otto.

Im Oktober 2024 unterlag Aldi Süd in einem ähnlichen Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Die Verbraucherschützer kritisierten damals, dass sich die Rabattangaben auf den letzten Verkaufspreis bezogen und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nur im Kleingedruckten stand.

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Das Gericht hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser stellte klar: Nach der Preisangabenverordnung müssen Rabatte auf Basis des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage berechnet werden. Die alleinige Nennung reicht nicht aus. So soll verhindert werden, dass Händler Preise vor Rabattaktionen anheben und künstliche Preisnachlässe vortäuschen./cr/DP/jha

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