Arbeitszeit verstehen

Arbeitszeitgesetz einfach erklärt: Definition, Regeln und Beispiele

30.03.26 03:15 Uhr

Arbeitszeit entschlüsselt: So steht es um das Recht auf Pausen und korrekte Zeit | finanzen.net

Was gilt rechtlich als Arbeitszeit und was nicht? Das Arbeitszeitgesetz legt genaue Regeln zu Beginn, Pausen und Höchstdauer fest. Wer die Definition kennt, kann Rechte besser einordnen und Pflichten sicher erfüllen.

Was sagt das Gesetz?

Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt Arbeitszeit als die Periode vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Ruhepausen. Dabei dürfen an Werktagen regulär nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, wenn in einem bestimmten Bezugszeitraum der Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten wird. Ausnahmen können beispielsweise in der Pflege aufgrund von Tarifverträgen gelten.

Ruhepausen sind Pflicht: Bei Arbeitszeiten über sechs Stunden sollten mindestens 30 Minuten Pause eingelegt werden und bei mehr als neun Stunden sogar insgesamt 45 Minuten. Laut § 4 ArbZG dürfen Beschäftigte nicht mehr als sechs Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.

Was zählt zur Arbeitszeit?

Zur Arbeitszeit gehören nicht nur die Phasen, in denen gearbeitet wird, sondern auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich für die Arbeit bereitmacht. Darunter fallen beispielsweise das Hochfahren des Computers, das Anlegen von persönlicher Schutz- oder Arbeitskleidung oder das Einrichten der Arbeitsstation, wie Karina Bischoff, Fachanwältin für Arbeitsrecht, gegenüber t3n erklärt. "Es zählt zur Arbeitszeit, was für die vergütete Arbeit unerlässlich ist und nur am Arbeitsort durchgeführt werden kann", präzisiert Bischoff.

Ebenso wird sogenannte Arbeitsbereitschaft, das heißt Zeiten wacher Aufmerksamkeit ohne volle Leistung, gemäß § 3 ArbZG vollständig als Arbeitszeit gewertet. Die Rufbereitschaft wird dagegen nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 3 ArbZG gewertet, da der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt in dieser Zeit frei bestimmen kann und nicht in der Arbeitsstätte verbleiben muss. Laut Katrin Schmidt, Referentin der Bundesagentur für Arbeit, ist hier sogar eine eingeschränkte Vergütung üblich, wie sie in einem Beitrag auf der Seite des Gabler Wirtschaftslexikons berichtet.

Was zählt nicht?

"Faktisch zählen Kaffee- und Raucherpausen somit nicht zur Arbeitszeit, weil durch sie die Arbeit unterbrochen wird", betont Bischoff. Oftmals werden sie jedoch von den Führungskräften gestattet, da sie sich positiv auf das Betriebsklima beziehungsweise die Motivation der Arbeitnehmer auswirken.

"Der Arbeitgeber kann jedoch von der Arbeitnehmerin beziehungsweise dem Arbeitnehmer verlangen, dass die Zeit der Unterbrechung der Arbeit nachgeholt wird, oder derartige Pausen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus sogar ganz verbieten", mahnt die Fachanwältin.

Jennifer Vogel, Redaktion finanzen.net

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