Genau prüfen: Nicht immer gilt der Mindestlohn bei Jobs im Studium

Auch Studierende haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn - aber nicht immer. Besonders bei Praktika gibt es wichtige Ausnahmen, die Studierende kennen sollten, um nicht auf faire Bezahlung zu verzichten.
Grundregel: Mindestlohn gilt auch für Studierende
Seit Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Studierende, die neben dem Studium arbeiten - egal ob im Minijob, als Werkstudent oder in anderen Beschäftigungsformen. Der Studierendenstatus allein ändert nichts an diesem Anspruch, solange die Person mindestens 18 Jahre alt ist.
Bei einem Minijob mit der maximalen Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich dadurch eine Höchstarbeitszeit von etwa 43 Stunden monatlich. Auch bei Werkstudententätigkeiten, bei denen während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf, muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
Wie aus dem einem von Studis Online hervorgeht, wird für 2027 eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro geplant. Dies zeigt, dass der Mindestlohn auch künftig eine wichtige Rolle bei der fairen Entlohnung von studierenden Arbeitnehmern spielen wird.
Wichtige Ausnahmen bei Praktika
Die Situation wird allerdings komplexer bei Praktika, wo es entscheidende Ausnahmen gibt. Denn laut Minijob-Zentrale haben Studierende keinen Anspruch auf Mindestlohn bei Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Diese gelten als integraler Bestandteil der Ausbildung und nicht als reguläres Arbeitsverhältnis - die Vergütung ist daher freiwillig.
Auch bei freiwilligen Praktika, die weniger als drei Monate dauern, entfällt der Mindestlohnanspruch. Dies gilt sowohl für Praktika zur Berufsorientierung als auch für studienbegleitende Praktika kurzer Dauer. Eine wichtige Besonderheit: Haben Studierende bereits einmal ein Praktikum bei demselben Arbeitgeber absolviert, werden beide Praktikumszeiträume zusammengerechnet. Überschreitet die Gesamtdauer drei Monate, gilt ab dem ersten Tag des zweiten Praktikums der Mindestlohn.
Wie dpa berichtet, können sich unsichere Studierende mithilfe eines Schnell-Checks auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales orientieren. In wenigen Klicks lässt sich hier klären, ob ein Praktikum mindestlohnpflichtig ist oder nicht.
Werkstudentenjobs als Alternative mit Mindestlohn-Garantie
Für Studierende, die sowohl praktische Erfahrung sammeln als auch fair entlohnt werden möchten, bieten sich Werkstudentenjobs als attraktive Alternative an. Anders als bei Praktika gilt hier ausnahmslos der gesetzliche Mindestlohn.
Der große Vorteil von Werkstudentenstellen liegt darin, dass sie einen fachlichen Bezug zum Studium haben und gleichzeitig eine verlässliche Einkommensquelle darstellen. Während der Vorlesungszeit können bis zu 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, in den Semesterferien sogar bis zu 40 Stunden. Dadurch entstehen deutlich höhere Verdienstmöglichkeiten als bei einem Minijob.
Zusätzlich profitieren Werkstudenten vom sogenannten Werkstudentenprivileg: Sie sind von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes. Lediglich Rentenversicherungsbeiträge fallen an, wobei auch hier Besonderheiten gelten.
Genaue Prüfung wichtig
Studierende sollten vor Beginn einer Tätigkeit genau prüfen, welche Art von Beschäftigung vorliegt. Bei Unsicherheiten kann die Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums weiterhelfen. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn besteht, zahlen viele Unternehmen dennoch eine Vergütung - besonders bei Pflichtpraktika.
Wer sich für ein Praktikum entscheidet, sollte jedoch auch die Auswirkungen auf andere finanzielle Unterstützungen bedenken. BAföG-Empfänger müssen bei einer Praktikumsvergütung mit Kürzungen rechnen, da das Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.
Darüber hinaus ist die Dokumentation der Arbeitszeit ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn korrekt berechnet wird. Bei Minijobs ist dies entscheidend, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten und damit sozialversicherungspflichtig zu werden.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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