Steuertipps: Ferienbetreuung der Kinder richtig deklarieren

Ferien bringen berufstätige Eltern oft in die Zwickmühle: Wer betreut die Kinder, wenn Schule und Kita geschlossen sind? Während externe Ferienbetreuung schnell teuer wird, gibt es eine gute Nachricht: Viele dieser Kosten lassen sich steuerlich absetzen. Seit 2025 gelten dabei sogar noch günstigere Regelungen für Familien.
Neue Höchstgrenzen ab 2025 bringen deutliche Verbesserungen
Die Kinderbetreuungskosten gehören zu den Sonderausgaben und können seit 2025 in verbessertem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Wie aus dem Beitrag von Steuertipps.de hervorgeht, können Eltern nun 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, mit einem Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Bis Ende 2024 lag diese Grenze noch bei lediglich zwei Dritteln der Kosten, also maximal 4.000 Euro pro Kind. Dies bedeutet eine Erhöhung um 800 Euro oder rund 20 Prozent.
Die Neuregelung im Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gilt für alle Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und die eine Selbstversorgung unmöglich macht, entfällt die Altersgrenze komplett.
Ferienbetreuung: Was zählt als absetzbare Kinderbetreuung?
Bei der Ferienbetreuung kommt es entscheidend darauf an, was im Vordergrund steht. Die Betreuung muss das Hauptziel sein, nicht die Wissensvermittlung oder Freizeitaktivitäten. Zu den absetzbaren Ferienbetreuungskosten zählen klassische Angebote von Kindergärten, Kinderhorten und Kindertagesstätten während der schulfreien Zeit. Auch die Betreuung durch Tagesmütter, Babysitter oder andere qualifizierte Betreuungspersonen ist steuerlich anerkannt.
Allerdings sind nicht alle Ferienangebote automatisch absetzbar. Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. betont, werden nur Ausgaben für die reine Fürsorge anerkannt. Kosten für Fußballcamps, Sprachreisen oder spezielle Ferienkurse, bei denen die Wissensvermittlung oder das Erlernen besonderer Fähigkeiten im Mittelpunkt steht, sind dagegen nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Feriennachhilfe oder Instrumentalunterricht während der Ferien.
Praktische Umsetzung und wichtige Voraussetzungen
Für die steuerliche Geltendmachung von Ferienbetreuungskosten gelten strenge formale Anforderungen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist unbedingt erforderlich, und die Zahlung muss bargeldlos erfolgen - per Überweisung, Lastschrift oder ähnlichen Verfahren. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.
Falls die Betreuungsperson mehrere Tätigkeiten übernimmt, sollten die verschiedenen Kostenpositionen in der Rechnung klar getrennt ausgewiesen werden. Entstehen beispielsweise neben den reinen Betreuungskosten auch Ausgaben für Verpflegung oder besondere Aktivitäten, müssen diese separat aufgeführt werden, da nur der Betreuungsanteil steuerlich relevant ist.
Auch bei der Betreuung durch Verwandte wie Großeltern oder Geschwister können Kosten abgesetzt werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der wie unter fremden Dritten aufgesetzt ist, muss vorliegen. Selbst wenn die Verwandten nur Fahrtkosten erhalten, können diese mit 30 Cent pro Kilometer erstattet und als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
Die Ferienbetreuungskosten werden in der Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen. Eltern sollten dabei alle Belege sorgfältig sammeln und die Kosten vollständig angeben - das Finanzamt berechnet automatisch den abzugsfähigen Betrag. Bei mehreren Kindern muss für jedes Kind eine separate Anlage Kind ausgefüllt werden.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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