Kontrollverlust

Bei Insolvenz der Hausverwaltung - Was ist jetzt zu tun?

02.04.26 21:39 Uhr

Hausverwaltung pleite? So rettet man jetzt sein Hausgeld vor dem Insolvenzverwalter | finanzen.net

Wenn eine Hausverwaltung Insolvenz anmeldet, kann das für eine Wohnungseigentümergemeinschaft weitreichende Folgen haben. Von der Sicherung der gemeinschaftlichen Gelder über die rechtssichere Abberufung des Verwalters bis zur Auswahl eines Nachfolgers.

Sofortmaßnahmen bei Verwalterinsolvenz

Zu den vordringlichsten Aufgaben im Falle der Insolvenz einer Hausverwaltung zählen die Prüfung der Kontenstruktur, die rechtliche Entbindung des bisherigen Verwalters von seinen Aufgaben sowie die Sicherstellung des laufenden Gebäudebetriebs. Zusätzlich ist die kurzfristige Suche nach einer neuen, zertifizierten Verwaltung erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft wiederherzustellen. Dabei kann auch juristische Beratung angezeigt sein, insbesondere bei der Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren.

Gemeinschaftsgelder rechtzeitig sichern

Einer der wichtigsten Aspekte nach Bekanntwerden der Insolvenz betrifft die Frage, wo die Gelder der Eigentümergemeinschaft verwahrt werden. Wie hausverwalter-angebote.de ausführt, sind sogenannte Treuhandkonten, die auf den Namen der Hausverwaltung laufen, in der Regel Teil der Insolvenzmasse. Die Eigentümergemeinschaft hat in diesem Fall keinen unmittelbaren Zugriff und muss unter Umständen eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einreichen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Anders verhält es sich mit WEG-Eigenkonten, die auf den Namen der Gemeinschaft lauten und somit nicht zur Insolvenzmasse zählen. Ob ein solches Konto vorliegt, lässt sich durch Einsicht in die Kontoeröffnungsunterlagen oder Rücksprache mit der kontoführenden Bank klären.

Abberufung und Kündigung des Verwalters

Auch bei einer Zahlungsunfähigkeit der Hausverwaltung bleibt der Verwalter zunächst im Amt, bis er formal durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft abberufen wird. Wie hausverwalterscout.de erläutert, erfolgt diese Abberufung gemäß § 26 Absatz 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss in einer Eigentümerversammlung. Parallel dazu sollte der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Maßgeblich ist dabei, dass die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Insolvenz erfolgt, da andernfalls das Sonderkündigungsrecht verfällt. Nur durch diese formalen Schritte wird Rechtssicherheit geschaffen und die Grundlage für die Neubestellung einer Verwaltung gelegt.

Versorgung sicherstellen und Betrieb aufrechterhalten

Ein weiteres Problemfeld nach dem Ausfall der Hausverwaltung betrifft die Sicherstellung laufender Leistungen wie Energieversorgung, Müllentsorgung oder Wartung technischer Anlagen. In der Regel laufen Verträge mit Versorgungsunternehmen (z.B. für Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr) auf den Namen der Gemeinschaft, werden aber häufig vom Verwalter verwaltet und abgerechnet. Fällt der Verwalter plötzlich aus, fehlt oft die zentrale Ansprechperson für Dienstleister, was zu Zahlungsausfällen, Verzögerungen bei der Beauftragung oder sogar zur Einstellung von Leistungen führen kann, so vdiv.de. Um Unterbrechungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine kurzfristige Übergangsregelung. Dabei kann ein Beirat oder ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft durch Beschluss mit der temporären Verwaltung betraut werden. Eine enge Abstimmung mit Versorgern und Dienstleistern ist in dieser Phase entscheidend, um Mahnungen oder Liefereinstellungen vorzubeugen.

Paul Schütte, Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Alexander Raths / Shutterstock.com