Steuerlast

Rückabwicklung möglich: BFH erkennt Steuerirrtum bei Ehevertrag an

03.03.26 23:47 Uhr

Irrtum über Steuerfolgen? Jetzt kann der BFH helfen | finanzen.net

Wird im Rahmen eines Ehevertrags zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs eine Anteilsübertragung vereinbart, kann ein Irrtum über die steuerlichen Folgen unter bestimmten Umständen rückwirkend korrigiert werden. Damit entfällt die Einkommensteuer, obwohl der Vertrag zunächst einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang auslöste.

Zugewinnausgleich und Steuerfolgen

Beim Zugewinnausgleich in einer Ehe, insbesondere bei einer Scheidung oder beim Wechsel in die Gütertrennung, kann der Ausgleich auch in Form der Übertragung von Unternehmensanteilen erfolgen. Steuerlich handelt es sich dabei jedoch in der Regel um einen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz, mit der Folge, dass auf einen Veräußerungsgewinn Einkommensteuer anfällt. Häufig wird dies übersehen, weil Beteiligte davon ausgehen, dass interne Vermögensverschiebungen steuerneutral bleiben.

Der Irrtum beim Vertragsschluss

Im Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH, IX R 4/23 vom 9. Mai 2025) zu entscheiden hatte, übertrug ein Ehemann GmbH-Anteile auf seine Frau, um den Zugewinnausgleich zu erfüllen. Beide Vertragspartner waren, nach Auskunft ihres Steuerberaters überzeugt, dass die Übertragung keine steuerlichen Folgen habe. Diese Annahme erwies sich jedoch als falsch. Das Finanzamt wertete die Übertragung als steuerpflichtigen Vorgang und setzte Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn fest. Der unerwartete Steuerzugriff machte eine nachträgliche Korrektur notwendig, wie Steuertipps.de berichtet.

Rückabwicklung durch Änderungsvereinbarung

Die Ehepartner entschieden sich, die Anteilsübertragung rückgängig zu machen. Sie schlossen hierzu eine notarielle Änderungsvereinbarung, in der die Anteile wieder auf den Ehemann übertragen wurden. Anstelle dessen erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf eine Geldzahlung, deren Fälligkeit hinausgeschoben wurde. Der Irrtum über die Steuerfolgen war der wesentliche Anlass für diese Vertragsänderung, wie Rechtsanwälte Meyer-Köring hervorhebt.

Richterliche Einschätzungen

Das Finanzgericht schloss sich dieser Sicht an. Es bewertete die Rückabwicklung so, als wäre die Anteilsübertragung niemals erfolgt. Damit entfiel auch der steuerpflichtige Gewinn.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Wie rsw.beck.de berichtet, sahen die Richter den beiderseitigen Irrtum über die steuerlichen Folgen als zentralen Bestandteil des Vertrags. Mit der Aufdeckung dieses Irrtums war die Grundlage des Ehevertrags entfallen. Eine Anpassung nach § 313 BGB war damit zulässig. Die Rückabwicklung wurde steuerlich anerkannt, sodass die Steuerforderung erlosch.

Redaktion finanzen.net

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