Was ist eine Änderungskündigung - und wie funktioniert sie?

Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern verbindet die Kündigung mit dem Angebot, den Vertrag zu veränderten Bedingungen fortzuführen.
Worum es im Kern geht
Die Änderungskündigung vereinigt zwei Schritte in einem: Sie beendet den alten Vertrag und bietet zugleich einen neuen an. Betriebsrat.de betont, dass eine solche Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss, sonst ist sie unwirksam. Auch hier gelten die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, es braucht also einen nachvollziehbaren Grund. Beschäftigte stehen anschließend vor einer Entscheidung: das Angebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt zustimmen und gleichzeitig vor Gericht ziehen. Für eine Klage gilt eine Frist von drei Wochen, so Personio.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 2 Kündigungsschutzgesetz, ergänzt durch § 623 BGB, der die Schriftform vorschreibt. Ohne ein ordentlich verfasstes Schreiben ist die Kündigung wirkungslos. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden. Auch hier gilt: Wird die Anhörung übergangen, ist die Änderungskündigung anfechtbar.
Voraussetzungen und Grenzen
Wie bei jeder Kündigung verlangt das Gesetz auch bei der Änderungskündigung eine soziale Rechtfertigung. Dr. Drees, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn, nennt auf seiner Website als mögliche Gründe betriebliche Notwendigkeiten, persönliche Eignungsprobleme oder Fehlverhalten. Zudem gilt das Ultima-Ratio-Prinzip: Eine Änderungskündigung darf nur erfolgen, wenn andere Wege, wie etwa ein Änderungsvertrag, gescheitert sind. Hinzu kommt die Frage der Zumutbarkeit. Änderungen, die für die betroffene Person nicht tragbar wären, können eine Kündigung unwirksam machen.
Fristen und Formalitäten
Neben der Klagefrist gelten die üblichen Kündigungsfristen aus Vertrag oder Gesetz. Experten warnen dabei auch vor unklaren oder schwammigen Formulierungen im Änderungsangebot. Fehlt es an Präzision, kann dies die Wirksamkeit der Kündigung infrage stellen.
Paul Schütte, Redaktion finanzen.net
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