Ab 13 Jahren

Aktien von Meta und Snap uneins: Social-Media-Verbot - Prien setzt auf App und Aufklärung - Meta haftet für Fake-Werbung


Aktien von Meta und Snap uneins: Social-Media-Verbot - Prien setzt auf App und Aufklärung - Meta haftet für Fake-Werbung

Bundesbildungsministerin Karin Prien (CDU) setzt beim geplanten Social-Media-Verbot für unter 13-Jährige auf eine Gesamtstrategie aus Alterskontrollen, mehr Medienkompetenz für Kinder sowie Aufklärung für Eltern.

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Wichtig sei zudem eine klare gesellschaftliche Norm, wonach Kinder unter drei Jahren keine Bildschirmzeiten und keinen Zugang zu digitalen Angeboten haben sollten, sagte Prien im ZDF-Morgenmagazin.

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Für die geplante Altersgrenze brauche es eine wirksame technische Altersverifikation - das werde über eine App laufen, sagte Prien. Die Lösung müsse datensparsam und datenschutzkonform sein. Über die Altersverifikation sollten keine Daten ins Netz gelangen. Die Verantwortung für den Schutz Minderjähriger liege aber in erster Linie bei den Plattformen.

Prien kündigte zudem eine deutsche Übergangslösung an: "Wir werden im Oktober-Eckpunkte für eine deutsche Übergangsgesetzgebung vorlegen." Unter anderem solle das Jugendschutzrecht verschärft und Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Die Bundesregierung wolle eng mit der EU-Kommission zusammenarbeiten.

Social-Media-Konto ab 15, sichere Spiele - das plant Brüssel

Kinder und Jugendliche unter 13 Jahren sollen nach dem Willen von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen künftig in der EU von sozialen Medien wie TikTok, Snapchat und Instagram ausgeschlossen werden. Jugendliche ab 13 Jahren sollen zunächst nur auf eine Stunde täglich begrenzte sowie von Eltern eingerichtete und beaufsichtigte "Mini-Konten" nutzen dürfen. Eigene Nutzerkonten sollen grundsätzlich erst ab 15 Jahren möglich sein.

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Schlaflosigkeit, Mobbing, Selbstverletzung: Eindringlich beschreibt EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, welche Folgen intensive Smartphone- und Social-Media-Nutzung für Kinder haben kann. Sie will den Zugang für sie deshalb einschränken - und Online-Anbieter in die Pflicht nehmen, dies sicherzustellen.

"Die Plattformen sind darauf ausgelegt, Aufmerksamkeit zu erregen. Algorithmen lernen aus unserem Verhalten und nutzen dieses aus, um uns zum Klicken, Reagieren und Weiter-Scrollen zu bewegen", sagte von der Leyen in Straßburg. "Das Ziel besteht darin, die Kinder online zu halten und ihre Aufmerksamkeit zu Geld zu machen."

Sie will deshalb einen Wandel: Soziale Netzwerke, bestimmte Spieleplattformen sowie Anbieter von KI für Kinder und Jugendliche sollen erst nachweisen müssen, dass sie sicher für Kinder sind, bevor diese Zugang zu ihnen bekommen.

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Darum geht es

* Wichtig: Für Kinder und Jugendliche ändert sich jetzt nicht sofort etwas. Der Vorschlag der Brüsseler Behörde ist Voraussetzung für eine solche Regelung in der EU. Bevor sich die Regeln ändern, müssen aber das Europaparlament und die EU-Staaten zustimmen. Bis sie sich einigen, könnten Monate oder Jahre vergehen.

* Verbot für Jüngere: Wenn die Vorschläge der Brüsseler Behörde beschlossen werden, dürfen Jugendliche in der EU künftig einheitlich erst ab 15 Jahren eigene Accounts bei sozialen Netzwerken und Videoplattformdiensten anlegen. Die Plattformen werden verpflichtet, dies sicherzustellen, durch eine funktionierende Altersüberprüfung.

* Überprüfung: Diese Alterskontrolle ist ein Knackpunkt. Schon jetzt schreiben große Plattformen ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Sie setzen das aus Sicht der Brüsseler Internetwächter aber nicht ausreichend durch. Für die technische Umsetzung sollen sie eine EU-App oder andere Lösungen nutzen können. Die digitale Brieftasche EUDI-Wallet der EU-Kommission soll Anfang 2027 auch in Deutschland verfügbar sein. Darin soll es eine Möglichkeit der Altersverifikation geben.

* Brieftasche: Vorgesehen ist, dass Nutzerinnen und Nutzer mit der EUDI-Wallet ein bestimmtes Mindestalter nachweisen, ohne dabei persönliche Daten wie Name oder Geburtsdatum zu speichern oder an die großen Online-Plattformen weiterzugeben. Kommt das Gesetz wie geplant, müssten voraussichtlich auch ältere Nutzer beliebter Online-Angebote so ihr Alter verifizieren.

* Einschätzung: Aus Sicht von Stephan Dreyer vom Leibniz-Institut für Medienforschung/Hans-Bredow-Institut (HBI) ist insbesondere die geplante Altersüberprüfungspflicht rechtlich problematisch: Wenn sämtliche Menschen ihr Alter gegenüber den Angeboten nachweisen müssten, betreffe das die Informationsfreiheit und die Meinungsfreiheit in ihrem Kern. Kritisch sah er in einer Stellungnahme auch eine technische Lücke: "Wenn Eltern für ihre Kinder Accounts einrichten sollen, dann fehlt bislang vollständig eine niedrigschwellige Nachweismöglichkeit, dass man tatsächlich für eine konkrete minderjährige Person das Sorgerecht in Anspruch nehmen darf. Es reichte dann, dass irgendeine erwachsene Person behauptet, für einen Minderjährigen einen Account einrichten zu dürfen."

* Jüngere: Kinder unter 13 dürften trotzdem bestimmte

Online-Dienste nutzen, die strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen

- etwa kindgerechte Spiel- und Videoplattformen. Die Konten sollen

aber komplett von den Eltern kontrolliert werden.

* Teenager: Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche künftig nach von der Leyens Vorstellung etwas mehr: Dann sollen sie "Mini-Konten" nutzen dürfen, die von den Eltern eingerichtet und beaufsichtigt werden, mit begrenzten Funktionen und einer Beschränkung auf eine Stunde pro Tag. Ab 15 dürften die Teenager auch eigene Konten anlegen, wenn das Onlineumfeld sicher gestaltet ist.

* Sicher gestaltet: Die Onlinedienste sollen zum Beispiel von vornherein nachweisen müssen, dass sie keine suchtfördernden Algorithmen haben und Funktionen wie endloses Scrollen oder das automatische Abspielen von Videos deaktiviert sind. Die Online-Angebote sollen Sicherheitsvorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz grundsätzlich "verbaut" haben. Auch Beschränkungen für Bildschirmzeiten oder andere Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz zählen dazu. Das ist eine Umkehr der bisherigen Regel: Bislang müssen Eltern bei Problemen belegen, dass die Plattform ihr Kind nicht ausreichend geschützt hat.

* Verstöße: Die EU-Kommission soll über Verstöße innerhalb von 90 Tagen entscheiden. Für die Unternehmen kann es teuer werden - bis zu 6 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes können als Strafe verhängt werden.

* Ausnahmen: Ausgenommen sein von den Regeln sollen unter anderem Bildungsangebote und von Behörden entwickelte und betriebene Dienste, die ausschließlich in deren Auftrag genutzt werden, da sie dem Vorschlag zufolge voraussichtlich keine Gefahr für Minderjährige darstellen.

* KI-Begleiter: Zu KI-Begleitern soll es besondere Vorgaben geben. Dabei geht es um KI-Chatbots, die darauf ausgelegt sind, ihren Nutzern emotionale Unterstützung zu geben. Sie müssen dem Vorschlag zufolge so gestaltet werden, dass Kinder keine emotionale Abhängigkeit entwickeln und schädliche Interaktionen verhindert werden. In der Vergangenheit waren einzelne Fälle bekannt geworden, in denen KI-Anwendungen nicht richtig auf Suizid-Gedanken von Nutzern reagiert hatten.

* Erwachsene: Auch Erwachsene betreffen die Vorschläge wegen der geforderten Alterskontrolle. Im Herbst will von der Leyen außerdem einen Gesetzesvorschlag machen, in dem es um alle Altersgruppen geht - denn nicht nur Kinder seien betroffen, wenn Algorithmen süchtig machten.

Urteil: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram & Co

Der US-Techriese Meta haftet laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt für Fake-Werbung auf seinen Social-Media-Plattformen Instagram oder Facebook. Dabei geht es um betrügerische Anzeigen mit dem Logo des Ratgeberportals "Finanzfluss" und Bildern seines bekannten Gründers. Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung zu unterlassen, wie die Wettbewerbskammer entschied (Az.: 2-06 O 234/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zuvor hatten mehrere Medien über die Entscheidung berichtet.

Meta könne sich nicht damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt, erläuterte das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Demnach hafte ein Diensteanbieter dann, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Nach Einschätzung der Kammer am Landgericht Frankfurt entscheide Meta darüber, in welcher Rangfolge und zu welchem Zeitpunkt Anzeigen erscheinen. "Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen."

Kläger: "Das Urteil geht in die richtige Richtung"

In dem Rechtsstreit ging es um gefälschte Profile und Werbeanzeigen, die mit Gesicht und Namen des Gründers der Ratgeberplattform "Finanzfluss", Thomas Kehl, für betrügerische Geldanlagen warben. "Das Urteil geht in die richtige Richtung", teilte Kehl mit. "Es ist ein wichtiger Schritt zum Schutz vor weit verbreitetem Finanzbetrug, von dem immer mehr Menschen betroffen sind."

Meta wurde nach Angaben des Landgerichts außerdem verpflichtet, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Zudem müsse das Unternehmen ihm Auskunft über die Fake-Werbung auf Instagram oder Facebook erteilen und über die dadurch generierten Einnahmen informieren.

Meta überprüft weitere Schritte

Ein Metasprecher erklärte, sein Unternehmen lehne diese Entscheidung mit allem Respekt ab. "Wir prüfen derzeit weitere Schritte. Betrüger sind hartnäckige Kriminelle, die immer ausgefeiltere Taktiken anwenden, um Menschen online ins Visier zu nehmen, und wir haben in diesem Fall erhebliche Maßnahmen ergriffen - darunter proaktive Erkennungsmaßnahmen und die Entfernung gemeldeter Inhalte."

Meta investiere in fortschrittliche KI, Tools und Partnerschaften, um Betrüger zu stoppen, sagte der Sprecher. "Im vergangenen Jahr haben wir über 159 Millionen betrügerische Anzeigen aufgedeckt und entfernt, davon 92 Prozent noch bevor sie uns gemeldet wurden. Wir werden die Überprüfung von Werbekunden, die Gesichtserkennung und die KI-gestützte Erkennung weiter ausbauen, um Menschen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens davor zu schützen, dass ihr Bild missbraucht wird."

Bereits im März 2025 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechte von Betroffenen in einem Verfahren des Mediziners und Moderators Eckart von Hirschhausen gegen Meta gestärkt: Demnach reicht es nicht aus, gemeldete betrügerische Deepfake-Werbungen lediglich im Einzelfall zu löschen. Die Richter verpflichteten den Konzern, nach einem konkreten Hinweis auch eigenständig nach sinngleichen Fälschungen zu suchen und diese zu entfernen.

Im NASDAQ-Handel zeigt sich die Meta-Aktie zeitweise 0,02 Prozent tiefer bei 673,17 US-Dollar, während die Snap-Aktie 1,49 Prozent auf 5,81 US-Dollar gewinnt.

dpa-AFX

Bildquellen: Valeriya Zankovych / Shutterstock.com, Gil C / Shutterstock.com

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28.09.26 Meta Platforms (ex Facebook) Buy Jefferies & Company Inc.
24.09.26 Meta Platforms (ex Facebook) Overweight JP Morgan Chase & Co.
24.09.26 Meta Platforms (ex Facebook) Outperform RBC Capital Markets
23.09.26 Meta Platforms (ex Facebook) Outperform RBC Capital Markets
22.09.26 Meta Platforms (ex Facebook) Overweight JP Morgan Chase & Co.

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