Familienrecht

Kindesunterhalt: Wofür das Geld genutzt werden darf

25.03.26 23:14 Uhr

Unterhalts-Check: Wofür darf der Ex-Partner das Geld ausgeben? | finanzen.net

610 Euro Unterhalt pro Monat für ein Kind - ein Betrag, der bei getrennten Eltern häufig für Diskussionen sorgt. Während der zahlende Elternteil oft wissen möchte, wofür das Geld verwendet wird, hat der empfangende Part deutlich mehr Freiheiten, als viele vermuten.

Keine Rechenschaftspflicht für Unterhaltsempfänger

Entgegen weitverbreiteter Annahmen müssen Elternteile, die Kindesunterhalt erhalten, keinerlei Rechenschaft über die Verwendung der Gelder ablegen. Wie aus dem Beitrag der Deutschen Presse-Agentur hervorgeht, erklärt Rechtsanwältin Eva Becker, die dem Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins vorsitzt: "Wofür ich Kindesunterhalt ausgebe, geht den anderen gar nichts an." Bis zur Grenze des Missbrauchs dürfe der empfangende Elternteil mit dem Geld anstellen, was er möchte.

Diese rechtliche Situation bedeutet in der Praxis, dass der zahlende Elternteil noch nicht einmal Anspruch darauf hat, Rechnungen oder andere Nachweise für Ausgaben einzusehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die logische Verwendung für das Kindeswohl erfolgt, ohne dies explizit zu definieren.

Was der Kindesunterhalt abdecken soll

Grundsätzlich soll der Kindesunterhalt das Existenzminimum des Kindes sicherstellen und damit nur für Dinge ausgegeben werden, die das Wohl und die Interessen des Kindes verfolgen. Nach § 1610 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Laut der Informationsseite unterhalt.net gehören dazu unter anderem Mittel für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung, Schulbildung sowie die Teilnahme am kulturellen Leben und ein angemessenes Taschengeld.

Im Lebensalltag fließen die Einkünfte des betreuenden Elternteils und der Kindesunterhalt meist in eine gemeinsame Kasse. Allein dieser Umstand begründet jedoch noch nicht, dass der Kindesunterhalt zweckentfremdet wird. Schließlich leistet der betreuende Elternteil selbst auch finanzielle Beiträge zum Unterhalt des Kindes.

Grenzen der Verwendungsfreiheit und mögliche Konsequenzen

Trotz der weitreichenden Verwendungsfreiheit gibt es klare Grenzen. Eine Zweckentfremdung liegt erst dann vor, wenn der Lebensbedarf des Kindes gefährdet ist. Überspitzt formuliert: Solange das Kind nicht in zerrissenen Kleidern zur Schule gehen muss, während der betreuende Elternteil vom Kindesunterhalt luxuriös lebt, können Unterhaltszahlende kaum etwas unternehmen.

Bei schwerwiegenden Fällen von Missbrauch können jedoch durchaus rechtliche Konsequenzen drohen. Wenn der Lebensbedarf des Kindes tatsächlich gefährdet ist, kann laut unterhalt.net mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach § 170 StGB gerechnet werden. Allerdings ist es für Behörden in der Praxis schwer nachvollziehbar, wofür der Unterhalt konkret ausgegeben wird, da keine regelmäßige Auskunftspflicht besteht. In extremen Fällen, in denen der betreuende Elternteil in finanziellen Angelegenheiten offensichtlich verantwortungslos handelt, könnte sich der Barunterhaltszahler theoretisch die Vermögenssorge für das Kind übertragen lassen.

Dominik Maier, Redaktion finanzen.net

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