10-Jahres-Frist

ETF-Kinderdepot: Wie der Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro systematisch nutzbar wird

05.07.26 16:33 Uhr

Steuern sparen für die Kleinsten: So nutzen Sie den 400.000-Euro-Freibetrag im Kinderdepot clever aus | finanzen.net

Wer ETF-Vermögen frühzeitig auf die Kinder überträgt, kann steuerlich erheblich profitieren. So lässt sich der Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil alle zehn Jahre neu nutzen.

• Eltern können pro Kind 400.000 Euro steuerfrei schenken, gemeinsam also 800.000 Euro
• § 14 ErbStG ordnet die Zusammenrechnung aller Schenkungen innerhalb von zehn Jahren an
• Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung

Wie der Schenkungsfreibetrag im 10-Jahres-Rhythmus funktioniert

Übertragen Eltern ETF-Anteile auf ihre Kinder, gilt dies steuerlich als Schenkung. Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bleibt der Erwerb für Kinder bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Elternteil steuerfrei. Eltern können damit zusammen jedem Kind bis zu 800.000 Euro übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Stiefkinder und Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Der entscheidende Hebel liegt in § 14 ErbStG. Diese Vorschrift ordnet an, dass mehrere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer ETF-Anteile im Wert von 400.000 Euro auf sein Kind überträgt, kann nach Ablauf der Frist erneut steuerfrei denselben Betrag schenken. Bei einer planvollen Übertragung über mehrere Lebensjahrzehnte lässt sich auf diese Weise ein erhebliches Vermögen schenkungsteuerfrei an die nächste Generation weitergeben. Der Stichtag für die Zehn-Jahres-Frist ist nach § 9 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, bei einem Wertpapierdepot also die wirksame Übertragung der ETF-Anteile auf das Konto des Kindes.

Was Eltern beim Übertragungsvorgang konkret beachten müssen

Die Übertragung von ETF-Anteilen läuft technisch über einen Depotübertrag von den Eltern auf das Kind. Sobald die Anteile auf dem Kinderdepot liegen, gehören sie steuerlich dem Kind. Das Kind hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes sowie einen eigenen Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 EStG. Die konkreten Beträge werden im Einkommensteuergesetz jährlich festgesetzt und ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung. Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen oder Vorabpauschalen werden dem Kind zugerechnet und nicht den Eltern, was über die Lebenszeit eines Kinderdepots eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten kann.

Nach § 30 Absatz 1 ErbStG ist jede Schenkung dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Ausführung schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht trifft nach Absatz 2 auch den Schenker. Auch wenn die Schenkung unter dem Freibetrag liegt und damit keine Steuer entsteht, sollte die Anzeige erfolgen, weil das Finanzamt sonst Schenkungen verschiedener Jahre nicht dem Zehn-Jahres-Rhythmus zuordnen kann. Eine Bank meldet keine Schenkungen, die Initiative liegt bei den Eltern. Die Anzeige sollte den Schenker, das beschenkte Kind, den Zeitpunkt und den Wert der übertragenen ETF-Anteile sowie frühere Schenkungen enthalten.


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Die unterschätzte Falle: Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Was viele Eltern beim Aufbau eines Kinderdepots nicht bedenken: Die laufenden Kapitalerträge des Kindes können die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gefährden. Wie der GKV-Spitzenverband in seinen grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen ausführt, gilt für die beitragsfreie Familienversicherung eines Kindes nach § 10 SGB V eine monatliche Einkommensgrenze in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese Bezugsgröße wird jährlich an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst, der konkrete Wert ist in der jeweils aktuellen vdek-Veröffentlichung zur Familienversicherung dokumentiert. Übt das Kind zusätzlich einen Minijob aus, gilt eine zweite, an die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV gekoppelte Einkommensgrenze.

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, in das auch Einkünfte aus Kapitalvermögen einfließen. Bei deren Ermittlung wird der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG einkommensmindernd abgezogen. Bei schwankenden Kapitalerträgen prüft die Krankenkasse das Gesamteinkommen auf Basis des gezwölftelten Jahres-Gesamteinkommens. Bei thesaurierenden ETFs zählt zusätzlich die jährliche Vorabpauschale zu den Kapitalerträgen, was die kritische Schwelle in Jahren mit höherer Vorabpauschale früher erreichen kann. Eltern sollten daher die jährlichen Kapitalerträge im Blick behalten und bei großen Depots gegebenenfalls auf eine Mischung aus ausschüttenden und thesaurierenden ETFs setzen, um die jährliche Einkommens-Hochrechnung der Krankenkasse zu glätten.

Eine grobe Orientierung für das maximale Depotvolumen ergibt sich aus folgender Formel: monatliche Einkommensgrenze mal zwölf plus Sparer-Pauschbetrag, geteilt durch die erwartete Ausschüttungsrendite des ETF. Liegt die monatliche Grenze zum Beispiel bei 600 Euro und der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro, ergibt sich eine jährlich anrechenbare Kapitalertrags-Schwelle von 8.200 Euro. Bei einem Welt-ETF mit 1,5 Prozent Ausschüttungsrendite wäre dieses Niveau bei einem Depotvolumen von rund 547.000 Euro erreicht.

Was sich aus den Regelungen strategisch ableiten lässt

Wer das Modell systematisch nutzen will, plant in zwei Schritten. Erstens die zeitliche Staffelung der Schenkungen: Eine Übertragung mit zehn Jahren Abstand verdoppelt den effektiven Freibetrag pro Elternteil von 400.000 auf 800.000 Euro je Kind. Bei jungen Familien lassen sich theoretisch über vier Zehnjahreszyklen mehrere Millionen Euro steuerfrei an ein Kind übertragen, sofern die Eltern entsprechend früh beginnen und nicht selbst auf das Vermögen angewiesen sind. Zweitens die Beobachtung der laufenden Kapitalerträge: Solange das Kind in der Familienversicherung bleiben soll, dürfen die Brutto-Kapitalerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags die jährliche Gesamteinkommensgrenze nicht überschreiten.

Beim Sparer-Pauschbetrag und Grundfreibetrag des Kindes lohnt sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt. Mit dieser Bescheinigung wird die Abgeltungsteuer von 25 Prozent erst gar nicht einbehalten, sodass das Kind seinen vollen Grundfreibetrag plus den Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge nutzen kann. Wer das Kinderdepot konsequent so aufstellt, dass Schenkungsfreibeträge, einkommensteuerliche Freibeträge und die Familienversicherungs-Grenze gemeinsam berücksichtigt werden, schafft eine über Jahrzehnte tragfähige Vermögensübertragung an die nächste Generation, ohne dass eine der drei Komponenten die andere unbeabsichtigt aushebelt.

Dominik Maier, Redaktion finanzen.net

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