Familienrecht

Scheidung: Die größten Irrtümer über Kosten, Dauer und Rechte

24.03.26 23:53 Uhr

Kosten-Schock bei der Scheidung? Was Betroffene oft falsch einschätzen | finanzen.net

Das Ende einer Ehe löst oft eine Reihe von Befürchtungen aus: ewige Verfahren, ruinöse Kosten und der komplette Verlust von Sorgerecht oder Vermögen. Doch viele der weitverbreiteten Annahmen rund um Scheidungsverfahren entpuppen sich als hartnäckige Mythen, die Betroffene unnötig verunsichern. Ein Blick auf die tatsächliche Rechtslage räumt mit den größten Irrtümern auf.

Kosten, Dauer und Verhinderung: Die größten finanziellen Mythen

Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass Scheidungsverfahren so teuer sind, dass nur reiche Menschen sie sich leisten können. Doch laut Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende des Ausschusses Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins, sei das "Quatsch", wie aus einer dpa-Meldung hervorgeht. Der Grund: Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach den Netto-Einkünften und dem Vermögen der Eheleute. Je schlechter die finanziellen Verhältnisse, desto geringer fallen auch die Kosten aus. Zudem können Sozialhilfeempfänger und Menschen ohne Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Ebenso falsch ist die Annahme, dass kurze Ehen schneller geschieden werden können. Egal ob die Ehe drei Wochen oder 20 Jahre gedauert hat - grundsätzlich muss das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. "Die Eheleute müssen somit mindestens ein Jahr von Tisch und Bett getrennt leben, damit die Scheidung beantragt werden kann", erklärt Rechtsanwältin Sandra Günther laut dpa. Ein weiterer Mythos betrifft die Blockademöglichkeiten: Tatsächlich kann ein Ex-Partner die Scheidung nicht verhindern oder jahrelang hinauszögern. Für eine Scheidung ausreichend sind das abgelaufene Trennungsjahr sowie der Trennungswille eines Ehepartners - die andere Seite kann das nicht blockieren.

Vermögen und Schulden: Was wirklich geteilt wird

Ein besonders hartnäckiger Irrglaube betrifft auch die Vermögensaufteilung: Viele glauben, durch die Ehe gehöre alles beiden Partnern gemeinsam und jedem Partner stehe genau die Hälfte zu. Wie die Flegl-Anwaltskanzlei auf ihrer Webseite erläutert, ist das jedoch falsch. Alles, was in die Ehe eingebracht wurde, gehört weiterhin dem jeweiligen Partner. Nur das Vermögen, das Eheleute im Laufe der Ehe angehäuft haben, wird bezogen auf dessen Wertsteigerung verglichen und hälftig geteilt. Wer mehr erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen - allerdings nur als Baranspruch, nicht als Anspruch auf bestimmte Gegenstände.

Genauso unbegründet ist die Angst vor der Haftung für Partnerschulden. Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden - und das gilt auch nach einer Scheidung. Eine gemeinsame Haftung besteht nur dann, wenn beide Partner einen Kreditvertrag unterzeichnet haben oder eine Bürgschaft übernommen wurde. Wer einen Kredit aufnimmt, haftet immer nur selbst, ganz egal, ob man verheiratet, getrennt lebend oder geschieden ist.

Anwaltszwang und Sorgerechtsmythen: Was Paare wissen müssen

Auch bei einvernehmlichen Scheidungen herrscht in Deutschland Anwaltszwang - zumindest ein Partner muss einen Rechtsanwalt engagieren, der den Scheidungsantrag stellt. Einen gemeinsamen Anwalt können sich Ex-Partner nicht teilen, da Anwälte immer nur Interessenvertreter einer Seite sind. Was jedoch möglich ist: Nur ein Partner nimmt einen Anwalt und reicht den Scheidungsantrag ein, die Gegenseite stimmt ohne eigene anwaltliche Vertretung zu. Dies spart Kosten, sollte aber nur bei weitgehender Einigkeit geschehen.

Ein weiterer Irrtum betrifft das Sorgerecht: Das Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder wird nicht automatisch im Scheidungstermin geregelt. Scheidung, Umgangsrecht und Sorgerecht sind verschiedene Angelegenheiten. Das Umgangsrecht wird zunächst beim Jugendamt besprochen, erst bei Streitigkeiten muss ein Umgangsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung - entgegen der weit verbreiteten Befürchtung, es automatisch zu verlieren.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

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