Minijob: Was es bei einer Kündigung zu beachten gilt

Wenn man seinen Minijob kündigen möchte, gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften. Diese betreffen Kündigungsfrist, Form der Kündigung und gegebenenfalls Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wer die Regeln kennt, kann sicher und rechtlich korrekt vorgehen.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Für Minijobs gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, so die Minijob-Zentrale. In den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden. Während dieser Probezeit, maximal sechs Monate, kann mit einer kürzeren Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Kündigungsschutz und Arten der Kündigung
Minijobber sind grundsätzlich durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützt, sowohl im gewerblichen Bereich als auch zu Hause, also in Privathaushalten, wie es weiter heißt. In Gewerbebetrieben greift zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel eine längere Betriebszugehörigkeit oder eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten. Eine fristlose Kündigung ist laut Minijob-Zentrale möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Beispiele sind schwerwiegende Verfehlungen oder Vertrauensverlust.
Form der Kündigung
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündliche Erklärungen reichen nicht aus, wie weiterhin betont wird. Es ist empfehlenswert, die Kündigung per Einwurfeinschreiben oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.
Arbeitszeugnis
Auch Minijobber haben auf Wunsch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ein einfaches Zeugnis enthält Informationen über Dauer, Art der Tätigkeit und Firmenanschrift. Ein qualifiziertes Zeugnis geht darüber hinaus und enthält Bewertungen der Leistung, des Verhaltens und der Eigenschaften, erklärt die Minijob-Zentrale. Der Anspruch auf das Zeugnis bleibt bestehen, auch Jahre nach Beendigung des Minijobs. Das Gesetz sieht vor, dass das Zeugnis bis zu drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses eingefordert werden kann.
Wann und wie reagieren?
Wer eine Kündigung erhält und sie für unwirksam hält, kann innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das gilt sowohl für Gewerbe als auch für Privathaushalte, wie es weiter heißt.
Jennifer Vogel, Redaktion finanzen.net
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