Sturz zur Tiefgarage: Arbeits- oder Privatunfall?

Ein Sturz auf dem Weg zur Arbeit kann versichert sein - muss es aber nicht. Entscheidend ist, ob der Unfall noch im privaten Bereich passiert oder bereits als Teil des Arbeitswegs gilt.
Wenn der Weg zur Arbeit schon im Haus beginnt
Viele Beschäftigte starten ihren Arbeitsweg nicht direkt vor der Haustür, sondern erst im Auto, das in der Tiefgarage wartet. Doch rechtlich macht es einen entscheidenden Unterschied, ob man die Außentür bereits hinter sich gelassen hat oder nicht. Denn die gesetzliche Unfallversicherung greift nur außerhalb des sogenannten häuslichen Wirkungskreises. Dieser umfasst alle Bereiche, die noch zum privaten Lebensumfeld zählen - dazu gehören auch Flure, Treppenhäuser oder interne Zugänge zur Garage, so sozialrechtsiegen.de.
Ein Unfall in Hamburg als Auslöser
Vor dem Landessozialgericht Hamburg wurde genau darüber gestritten. Ein Mann war auf dem Weg in die Tiefgarage gestürzt, als er zu seinem Wagen wollte, um zur Arbeit zu fahren. Sein Fall wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Begründung: Der Unfall ereignete sich noch innerhalb des Wohngebäudes, die Außentür war also nicht passiert. Damit sei der Mann rechtlich gesehen noch in seiner privaten Sphäre gewesen, wie sozialrechtsiegen.de berichtet.
Sonderfälle aus dem Homeoffice
Anders gelagerte Fälle machen deutlich, dass es Ausnahmen gibt. Das Bundessozialgericht entschied 2021, dass ein Sturz auf dem direkten Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice-Büro durchaus versichert sein kann. Dieser Weg wurde als Betriebsweg eingestuft, da die Arbeit in den eigenen vier Wänden beginnt. Hier zeigt sich, dass die konkrete Situation entscheidend ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) mitteilt. Die Rechtsprechung kann im Detail sehr unterschiedlich ausfallen.
Paul Schütte, Redaktion finanzen.net
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